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3.2 Ausgewählte Rechtsgrundlagen






3.2.1 Abfallrecht

Grundsätzlich sind die Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zu beachten.

Hierarchie der Kreislaufwirtschaft

Aus den §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 2 des KrWG ergibt sich eine Zielhierarchie des Umgangs mit Abfällen: Vermeiden vor Verwerten vor Beseitigen (s. Abb. 3.1). Das KrWG setzt die Abfallrahmenrichtlinie der EU um und weist folgende fünfstufige Abfallhierarchie auf:

  1. Vermeidung
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung
  3. Recycling
  4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
  5. Beseitigung (s. § 6 Abs. 1 KrWG).

Abb. 3.1: Hierarchie der Kreislaufwirtschaft


Abfallvermeidung

Das Abfallvermeidungsgebot ist in den Grundsätzen des KrWG (§ 3 Abs. 20, § 7) verankert und beinhaltet die Verminderung der Abfallmenge (quantitativ) und die Verminderung der Schädlichkeit der Abfälle (qualitativ).

Zur qualitativen Abfallvermeidung gehören

  • die Vermeidung des Einsatzes von giftigen oder anderweitig problematischen Stoffen,
  • die Überprüfung des Einsatzes von Stoffverbünden,
  • die Minimierung der Anzahl der eingesetzten Stoffe und
  • die Konzeption der Produkte für die Wiederverwendung.

Zur quantitativen Abfallvermeidung zählen alle Maßnahmen, die von vornherein (also schon bei der Produktion) auf die Verminderung der später anfallenden Abfallmenge zielen wie z. B. die Konzeption von Produkten mit langer Gebrauchsdauer für die Wiedernutzung, Weiternutzung mit den Eigenschaften der Reparierbarkeit, Reinigungsfähigkeit etc.


Abfallverwertung

Im KrWG wird bei der Definition der Verwertung nicht mehr nach stofflicher und energetischer Verwertung unterschieden, auch wenn die Liste der Verfahren in Anlage 2 den bisherigen Verfahren entspricht.

„Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren“ (§ 3 Abs. 23 KrWG).

Nach § 7 Abs. 3 KrWG hat die Verwertung von Abfällen, „insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen [...]. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.“


Abfallbeseitigung

Abfälle zur Beseitigung sind auf Grundlage von § 3 Abs. 26 und § 15 KrWG definiert (s. Kap. 2).

Diese Abfälle dürfen gemäß § 28 KrWG nur

  • in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen behandelt, gelagert und abgelagert werden,
  • in gemäß § 4 BImSchG genehmigten Anlagen, die überwiegend einem anderen Zweck dienen, behandelt werden oder
  • in Abfallbeseitigungsanlagen gelagert und behandelt werden, soweit diese als unbedeutende Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz keiner Genehmigung bedürfen.

Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen (gemäß § 55 Abs. 3 WHG).

Die zulässigen Verfahren zur Abfallbeseitigung, insbesondere die Deponierung, sind in Anlage 1 zum KrWG aufgeführt. In Abhängigkeit von dem unterschiedlichen, von einzelnen Abfällen ausgehenden Grad einer Gefährdung für die Umwelt bei der Ablagerung werden differenzierte Anforderungen u. a. an den Standort, den technischen Aufbau und den Betrieb von Deponien gestellt. Dies gilt auch für Bau- und Abbruchabfälle als Abfälle im Sinne der Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung DepV), die nicht verwertbar sind. Die Deponieverordnung regelt die umweltverträgliche Ablagerung u. a. von Bau- und Abbruchabfällen. Geregelt wird dabei die Ablagerung von Abfällen auf Deponien

  • der Deponieklasse 0 (inerte Abfälle),
  • der Deponieklassen I und II (bisherige Hausmüll- und Bauschuttdeponien),
  • der Deponieklasse III (gefährliche Abfälle) sowie
  • der Deponieklasse IV (Untertagedeponien).

Abfälle mit hohem organischem Anteil müssen in einer mechanisch-biologischen Anlage (MBA) oder thermisch in einer Müllverbrennungsanlage (MVA) behandelt werden. Eine Ablagerung dieser behandelten Abfälle auf Deponien der Klassen I und II ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Zuordnungswerte eingehalten werden.


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3.2.2 Baurecht und Bauvertragsrecht

Bauherrenpflichten

Neben Neu- und Umbaumaßnahmen sind auch Rückbaumaßnahmen in der Regel genehmigungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben. Fehlende Genehmigungen bzw. Anzeigen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Die konkreten Pflichten des Bauherren ergeben sich aus den Landesbauordnungen. Darin sind auch gesonderte Regelungen in Verbindung mit § 37 BauGB enthalten, wenn das Land oder der Bund als Bauherr auftritt. An die Stelle einer sonst erforderlichen Baugenehmigung tritt die Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde (sog. bauaufsichtliche Zustimmung) oder lediglich eine Anzeigepflicht (z. B. Baumaßnahmen zur Landesverteidigung). Dies gilt analog auch für Dienststellen, die als Dritte des Bundes oder der Länder Baumaßnahmen durchführen (z. B. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben).

Weiterhin sind bauliche Anlagen so herzustellen und rückzubauen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Gemäß dem Bauordnungsrecht ist eine geordnete Entsorgung der Bau- und Abbruchabfälle zu gewährleisten.


ATV DIN 18459

Auch in der VOB/C ATV DIN 18459 „Abbruch- und Rückbauarbeiten“ (s. VOB 2012; Stand: 2012-09) wird auf den Umgang mit Abfällen hingewiesen:

„Alle bei den Arbeiten anfallenden Stoffe und Bauteile sind nach den abfallrechtlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Auftraggebers zu trennen, getrennt zu halten, zu sammeln und zu lagern.“


Umweltschutz bei Baumaßnahmen

Darüber hinaus sind seit einigen Jahren auch beim Neubau vermehrt Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Nicht zuletzt hatte sich dies in den Landesbauordnungen durch Bezugnahme auf das zu dem Zeitpunkt noch geltende Bauproduktengesetz (BauPG) und die Bauproduktenrichtlinie (BPR) der EU, die am 01.07.2013 durch die EU-Bauproduktenverordnung abgelöst wurde (s. z. B. Niedersächsische Bauordnung NBauO) gezeigt. Nähere Ausführungen hierzu sind in Kapitel 5 enthalten.


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3.2.3 Arbeitsschutzrecht

Arbeitssicherheit bei der Planung

Bei Neubau-, Umbau und Rückbaumaßnahmen ist die Gewährleistung der Arbeitssicherheit von grundlegender Bedeutung und bereits bei der Planung zu berücksichtigen. Insbesondere Rückbauarbeiten zeichnen sich durch ein hohes Gefährdungspotenzial aus. Dementsprechend ist die Arbeitssicherheit ein wichtiger Bestandteil bei der Planung, Ausschreibung und Vergabe der Leistungen (s. Kap. 4.6). Häufig sind auch das zuständige Gewerbeaufsichtsamt und die Berufsgenossenschaft hinzuzuziehen.


EU-Arbeitsschutzrahmenrichtlinien, nationale Gesetze und Regelungen

Die EU-Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG bildet die Basis für 19 Einzelrichtlinien, die zum Teil noch in nationales Recht umzusetzen sind.

National sind nach wie vor die staatlichen und die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften bei der Planung der Arbeitssicherheitsmaßnahmen zu berücksichtigen. Als wesentliche Grundlagen sind hier zu nennen (s. Anh. A-1.3):

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)
  • Chemikaliengesetz (ChemG)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Reichsversicherungsordnung (RVO)

Untersetzt werden die Gesetze und Verordnungen durch eine Vielzahl von Richtlinien,

  • technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und
  • berufsgenossenschaftlichen Regelungen (BGR).

Mit der Baustellenverordnung (BaustellV) werden wichtige Präventionsinstrumente gefordert, wie z. B. die Bestellung eines Koordinators für die Planungs- und Ausführungsphase und die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGePlan). Diese werden durch folgende Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) konkretisiert:

  • RAB 10 Begriffsbestimmungen (Begriffsbestimmungen zur BaustellV)
  • RAB 30 Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV)
  • RAB 31 SiGePlan (Anforderungen an Inhalt und Form, Leitfaden)

Im Einzelnen ist die Arbeitssicherheit im Bauwesen durch staatliche und berufsgenossenschaftliche Vorschriften geregelt (s. a. Anh. A-1.3). In erster Linie sind hier zu nennen:

  • Berufsgenossenschaftliche Vorschriften BGV C 22 - Bauarbeiten
  • Unfallverhütungsvorschriften (UVV)

Weitere Hinweise zur Arbeitssicherheit finden sich in Kap. 4.6.


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3.2.4 Wasserrecht

WHG

Der Grundsatz des § 5 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) verpflichtet jedermann, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften (z. B. Verunreinigungen) zu vermeiden.


Recycling-Baustoffe

Dies gilt auch im Hinblick auf den Einsatz von Bauprodukten oder Recycling-Baustoffen (RC-Baustoffen) bei Baumaßnahmen bzw. dem Wiedereinbau von Abfällen. Sind in einem nicht unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit zu besorgen, bedarf es ggf. einer wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 8 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 und § 48 WHG). Rechtliche Grundlagen zum Wasser- und Bodenschutzrecht sind u. a. den Baufachlichen Richtlinien Boden- und Grundwasserschutz des BMI und BMVg zu entnehmen.

Weitere Ausführungen zu den materiellen Anforderungen an die eingesetzten Stoffe sind dem DIBt-Merkblatt „Grundsätze zur Bewertung der Auswirkungen von Bauprodukten auf Boden und Grundwasser“ zu entnehmen.


Anforderungen

Die materiellen Anforderungen an die Verwendung von RC-Baustoffen ergeben sich aus dem Besorgnisgrundsatz nach § 48 WHG. Dieser Grundsatz ist vor allem durch das sogenannte GAP-Papier der LAWA („Grundsätze des vorsorgenden Grundwasserschutzes bei Abfallverwertung und Produkteinsatz“, 2002) und die Geringfügigkeitsschwellen („Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten für das Grundwasser“, LAWA, 2004) konkretisiert worden. Weiterhin sind ggf. länderspezifische Regelungen zu beachten.


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3.2.5 Bodenschutzrecht

BBodSchG/BBodSchV

Die Belange des Bodenschutzes werden durch das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sowie die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) geregelt. Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens (§ 2 Abs. 2 BBodSchG) zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind

  • schädliche Bodenveränderungen abzuwehren,
  • Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und
  • Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen.

Bezüglich der Bearbeitung von vermuteten oder nachgewiesenen schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten wird neben den o. g. rechtlichen Regelungen auf die Festlegungen in den Baufachlichen Richtlinien Boden- und Grundwasserschutz des BMI und BMVg verwiesen.


Vorsorgepflicht

Ein wichtiger Grundsatz des BBodSchG ist die Vorsorgepflicht. Nach § 7 BBodSchG sind „der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen lässt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist.“


Anforderung Bauprodukte

Durch das DIBt-Merkblatt „Grundsätze zur Bewertung der Auswirkungen von Bauprodukten auf Boden und Grundwasser“ wird der Vorsorgepflicht durch Festlegung von Anforderungen an Bauprodukte für erdberührte Bauteile nachgekommen, die analog auch auf Recycling-Baustoffe anzuwenden sind. Bezüglich der Auswirkungen auf die Bodenfunktionen ist dabei die Filter- und Pufferfunktion des Bodens besonders zu berücksichtigen. Näheres ist in dem DIBt-Merkblatt erläutert.

Bei im Grundwasser eingebauten (Recycling-)Baustoffen werden die vorsorgeorientierten Anforderungen des Bodenschutzes durch die Anforderungen des Grundwasserschutzes mit abgedeckt.

Wasserundurchlässige Bauweisen oberhalb des Grundwassers werden aus Sicht des Bodenschutzes in der Regel als nicht kritisch angesehen, da keine relevanten Sickerwassermengen entstehen, durch die Schadstoffe in den Boden eingetragen werden könnten.


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