BWM BMWSB und BMVg Baufachlichen Richtlinien Recycling
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2 Definitionen

Für den Regelungsbereich der Baufachlichen Richtlinien Recycling gelten in Bezug auf Baumaßnahmen folgende Begriffsbestimmungen:


 A

Abbruch

Unter Abbruch versteht man die Beseitigung der konstruktiven Elemente der technischen und/oder baulichen Anlagen oder deren Teilen mit Zerstörung der Funktionalität, teilweise oder vollständig, konventionell oder selektiv (s. DIN 18007).
In den Baufachlichen Richtlinien Recycling wird der Begriff „Rückbau“ übergeordnet verwendet und beinhaltet den Abbruch.


Konventioneller Abbruch

Abbruch, zumeist durch Zertrümmern, Pulverisieren, Schneiden und Sprengen, ohne zwingende Anforderungen hinsichtlich einer vor dem Abbruch durchzuführenden Entkernung und/oder Entrümpelung sowie einer Separierung und/oder Wiedergewinnung von Abbruchmaterial.


Selektiver Abbruch

Abbruch mit vorhergehender Beräumung unter Berücksichtigung von Forderungen zum sortenspezifischen Erfassen und Entsorgen des Abbruchmaterials.

Abfall

Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss“ (§ 3 Abs. 1 KrWG).

Abfallbeseitigung

„Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet diese zu beseitigen“ (§ 15 Abs. 1 KrWG).

„Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren“ (§ 3 Abs. 26 KrWG).

Abfallbehandlungsanlage

Eine Abfallbehandlungsanlage ist eine Anlage, in der Abfälle mit mechanischen, chemischphysikalischen, biologischen oder thermischen Verfahren oder Kombinationen dieser Verfahren behandelt werden.

Abfallbesitzer

„Besitzer von Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat“ (§ 3 Abs. 9 KrWG). Die Bauverwaltungen des Bundes und der Länder führen für die nutzenden Bundesverwaltungen Baumaßnahmen als Vertreter des Bauherren und Auftraggebers durch.

Der Bauherr bzw. dessen Vertreter ist derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft und die Verfügungsbefugnis über die Abfälle hat. Die Abfälle beim Gebäuderückbau fallen auf dem Grundstück des Bauherrn an und lagern dort, wenn keine Entsorgung vertraglich vereinbart ist. Somit ist der Bauherr bzw. dessen Vertreter (Bauverwaltungen) Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen.

Der Auftragnehmer erlangt im Sinne des KrWG die tatsächliche Sachherrschaft über die Bau- und Abbruchabfälle, wenn er z. B. mit dem Transport und/oder der Entsorgung beauftragt ist. Er wird damit ebenfalls Abfallbesitzer.

Der Auftragnehmer ist Abfallbesitzer von Baustellenabfällen.

Abfalldeklaration

Die Deklaration ist die Zuordnung eines Abfalls in die Abfallarten gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV, Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis) sowie die Zuordnung von Abfällen gemäß den weiteren abfallrechtlichen Regelungen (z. B. DepV). Sie dient zur eindeutigen Identifikation des Abfalls.

Deklarationsverfahren sind neben der sensorischen Ansprache vor allem chemische Analyseverfahren (Deklarationsanalytik).

Abfallentsorgung

„Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung“ (§ 3 Abs. 22 KrWG).

Abfallentsorgungskonzept

Dieses Konzept umfasst die Planung zur Entsorgung von Abfällen bei Baumaßnahmen.

Darin ist darzulegen, wie mit den Abfällen aus der Baumaßnahme umgegangen werden soll: Abfallvermeidung, Getrennthaltung, Sortierung, Einstufung nach Abfallarten etc. Vor allem die vorgesehenen Entsorgungswege sind plausibel und nachprüfbar zu erläutern.

Bei Baumaßnahmen wird das Abfallentsorgungskonzept i. d. R. zusammen mit dem Rückbaukonzept erstellt.

Abfallerzeuger

„Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1. durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2. die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger)“
(§ 3 Abs. 8 KrWG).

So ist der Bauherr bzw. dessen Vertreter als Auftraggeber z. B. für Rückbauleistungen, in deren Folge die Abfälle anfallen, Abfallerzeuger mit den damit verbundenen Pflichten zu einer ordnungsgemäßen Entsorgung. Er kann sich nicht durch einen Vertrag, nach dem z. B. die Abfälle aus einem Rückbau in das Eigentum des Auftragnehmers übergehen, seiner Verantwortung entziehen (s. VOB, Teil C, DIN ATV 18459).

Der Bauherr bzw. dessen Vertreter muss seiner Sorgfaltspflicht nachkommen, indem er die Zuverlässigkeit der Auftragnehmer überprüft.

Daneben ist der Auftragnehmer Abfallerzeuger für die Abfälle, die bei seiner Leistung anfallen, ohne dass die Zweckrichtung auf den Anfall dieser Abfälle ausgerichtet war (z. B. Baustellenabfälle).

Auch der Entsorger wird Abfallerzeuger, wenn er Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger, s. § 3 Abs. 8 KrWG).

Abfallkataster

s. Schadstoff-/Abfallkataster

Abfall, mineralisch

Mineralische Abfälle sind Abfälle, die nur sehr geringe organische Bestandteile enthalten, also weit überwiegend aus anorganischen Verbindungen bestehen.

Abfallverwertung

Die Verwertung steht gemäß der Abfallhierarchie des KrWG nach der Vermeidung in folgender Rangfolge

1. Vorbereitung zur Wiederverwendung
2. Recycling
3. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung (§ 6 Abs. 1 KrWG).

Die Verwertung hat Vorrang vor der Beseitigung (s. § 7 Abs. 2 KrWG).

„Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren“ (§ 3 Abs. 23 KrWG).


Stoffliche Verwertung

„Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt“ (§ 7 Abs. 3 KrWG).

Vorrang hat die umweltverträglichere Verwertungsart (§ 8 KrWG). Mit Bezug auf § 7 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 KrWG ist eine hochwertige Verwertung anzustreben, verbunden mit der Pflicht, die Abfälle zu trennen (§ 9 Abs. 1 KrWG).


Energetische Verwertung

„Die energetische Verwertung beinhaltet den Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoff“ (§ 8 Abs. 2 und 3 KrWG).

Andienungs- und Überlassungspflicht

Die Andienungs- und Überlassungspflicht wird mit § 17 Abs. 4 KrWG geregelt. Ihr Geltungsbereich umfasst die gefährlichen Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung. Die Ausführungsregelungen dieser Pflichten treffen die Bundesländer selbst. Nicht in allen Bundesländern besteht eine Andienungs- und Überlassungspflicht.


 B

Bau- und Abbruchabfälle

Bau- und Abbruchabfälle sind alle Stoffe und Gegenstände, welche mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen und deren sich ihr Besitzer gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Ausgenommen sind Baustellenabfälle.

In der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) werden die Bau- und Abbruchabfälle unter Kapitel 17 geführt.

Bauherr

Der Bauherr ist im Baurecht der rechtlich und wirtschaftlich verantwortliche Auftraggeber bei der Durchführung von Bauvorhaben.

Bei Baumaßnahmen des Bundes ist der Bund selbst bzw. die jeweilige nutzende Bundesverwaltung (Bedarfsträger) der Bauherr.

Die Bauverwaltungen des Bundes und der Länder sind als fachkundige Organe für die ordnungsgemäße Erfüllung staatlicher Bauaufgaben zuständig. Sie erbringen die Bauherrenpflichten gemäß RBBau, A 2 (u. a. A 2.2.3 und A 2.2.4) wie z. B. die Sicherstellung der Entsorgung der im Rahmen einer Baumaßnahme anfallenden Abfälle.

Baumischabfall

Baumischabfälle stellen bei Baumaßnahmen anfallende Gemische sowohl aus mineralischen als auch aus nichtmineralischen Stoffen dar.

Sie entstehen, wenn die Abfälle nicht getrennt erfasst und gelagert werden oder werden können, sondern unsortiert anfallen.

In der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) werden die Baumischabfälle je nach Zusammensetzung verschiedenen Nummern zugeordnet (z. B. 17 01 06; 17 01 07; 17 09 04; s. a. Anh. 7.1 und GewAbfV).

Bauprodukt

Als Bauprodukt gemäß EU-Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates), bezeichnet man „jedes Produkt oder jeden Bausatz, das beziehungsweise der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt“.

Baustellenabfälle

Baustellenabfälle sind Stoffe, die bei Neu-, Um- und Ausbauten als Reste von Baumaterial (z. B. Verschnitt) und Bauzubehör oder Verpackungsreste anfallen. Dazu gehören auch Isoliermassen-, Farb-, Kleber- oder Imprägniermittelreste (AVV-Nr. 17 09).

Baustellenabfälle gelten im Allgemeinen nicht als gefährliche Abfälle. Sie können aber auch infolge ihrer stark inhomogenen Zusammensetzung Materialien enthalten, die als gefährlich einzustufen sind.

Baustellenabfälle fallen in die Entsorgungsverantwortung des Auftragnehmers (s. VOB, Teil C, DIN ATV 18459).

Baustoff

Baustoffe sind im Bauwesen verwendete Werkstoffe. Baustoffe (auch Baumaterialien genannt) gehören zu den Bauprodukten (siehe Bauprodukt).

Baustoffimmanent

Als „baustoffimmanente“ Stoffe werden Inhaltsstoffe bezeichnet, die bereits durch die Herstellung im Baustoff enthalten sind, in der Regel als Zuschlagsstoff oder natürlicher Grundstoff. Der Begriff „baustoffimmanent“ wird in der Literatur und der Fachwelt nicht generell angewandt. Das DIBt beispielsweise verwendet in seinen Grundsätzen immer den Begriff „Inhaltsstoffe“ = die im Bauprodukt eingesetzten Rohstoffe.

Beseitigung

s. Abfallbeseitigung


 D

Deklaration

s. Abfalldeklaration

Demontage

Demontage ist die Beseitigung von baulichen Anlagen, Bauwerken, Einbauten oder deren Teilen durch Abnahme des zu demontierenden Elements bei weitgehender Erhaltung seiner Form und Stabilität. Sie erfolgt meist nach Lösen der kraftschlüssigen Verbindungen zu noch verbleibenden Anlagen- und Bauteilen mit der Zielstellung einer Wiederverwendung.


 E

Entkernung

Die Entkernung umfasst die Beseitigung von am Rückbauobjekt befestigten oder eingebauten Anlagen und Gegenständen, die keinen Einfluss auf die Standsicherheit des Bauwerkes oder der baulichen Anlage ausüben, z. B. Fenster, Türen, Rohrleitungen und nicht tragende Wände. Bei der Entkernung steht nicht der Erhalt der ursprünglichen Funktion bzw. ein zerstörungsfreies Entfernen im Vordergrund (s. Demontage).

Entrümpelung

Die Entrümpelung umfasst die Beseitigung von nicht befestigten, ortsveränderlichen Materialien und Gegenständen, z. B. Mobiliar, Teppiche, Gardinen und Küchengeräte.

Entsorgung

s. Abfallentsorgung


 I

Inerte Abfälle

„Inertabfälle sind mineralische Abfälle,

1. die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen
Veränderungen unterliegen,
2. die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3. die sich nicht biologisch abbauen und
4. die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise
beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.

Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden“
(§ 3 Abs. 6 KrWG).


 R

Recycling

Mit Recycling wird die stoffliche Verwertung von Abfällen bezeichnet.

„Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind“ (§ 3 Abs. 25 KrWG).

Recycling-Baustoffe

Recycling-Baustoffe (RC-Baustoffe) sind Baustoffe, die in Behandlungsanlagen aus mineralischen oder nicht mineralischen Abfällen entstanden sind. Zusätzliches Merkmal ist die Güte- und Qualitätsüberwachung.

Rückbau

Der Begriff Rückbau umfasst alle Maßnahmen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung von baulichen Anlagen / Bauwerken oder Einbauten. Rückbau umfasst die Teilleistungen Entrümpelung, Demontage, Entkernung und Abbruch. Abbruch bezieht sich im Rahmen dieser Baufachlichen Richtlinien ausschließlich auf die Beseitigung der konstruktiven Elemente eines Bauwerkes.

Im Gegensatz zu der DIN 18007 wird die Demontage im Sinne der Baufachlichen Richtlinien nicht zu den Abbruchverfahren gezählt (s. Kap. 4, Abb. 4.2).

Rückbaukonzept

Als Bestandteil der Vorplanung umfasst das Rückbaukonzept die Erläuterung des geplanten Ablaufs beim Rückbau inkl. der Darstellung der Abfallaufkommen (mit Massen) und der Anforderungen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen (Gebäudestandsicherheit, Statik, Arbeitssicherheit, mögliche Schadstofffreisetzungen bei Rückbau, Lagerung und Transport der Abfälle, Entsorgungskonzept; s. Kap. 4).

Rückbauplanung

In Anlehnung an die Leistungsbilder der HOAI und unter Berücksichtigung der RBBau umfasst die Rückbauplanung sämtliche Planungsschritte von der Grundlagenermittlung bis zur Überwachung der Rückbaumaßnahme.


 S

Schadstoff-/Abfallkataster

Im Rahmen der technischen Untersuchung im Vorfeld von Rückbaumaßnahmen von baulichen Anlagen, Bauwerken und Einbauten werden zunächst die baustoffimmanenten und nutzungsspezifischen Schadstoffvorkommen erfasst. Es sind die Schadstoffart, der Belastungsgrad, die Fundstelle sowie die Ausdehnung zu erfassen (Schadstoffkataster).

Zur weiteren Planung einer Rückbaumaßnahme sind darüber hinaus alle anfallenden Abfallmengen mit deren Herkunftsort im Objekt zu katalogisieren.

Das so entstandene Schadstoff-/Abfallkataster geht in das Abfallentsorgungskonzept und Rückbaukonzept ein.

Werden Abfälle in Bauwerke wieder eingebaut (Ende der Abfalleigenschaft (§ 5 KrWG)), ist deren Einbauort zu kartieren.


 V

Vermeidung

Das Abfallvermeidungsgebot ist in den Grundsätzen des KrWG (§ 6) verankert. Dies beinhaltet die Verminderung der Abfallmenge und der Schädlichkeit der Abfälle.

Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist (§ 3 Abs. 20 KrWG).

Verwertung

s. Abfallverwertung


 W

Wiederverwendung

„Wiederverwendung ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile [z. B. Bauteile], die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren“ (§ 3 Abs. 21 KrWG).


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